Die Vergütung für die steuerberatenden Tätigkeiten ist in der Steuerberatervergütungs-
verordnung (StBVV) geregelt. Nach dieser werden Steuererklärungen, Jahresabschlüsse oder auch Finanzbuchhaltungen nach einem so genannten Gegenstandswert abgerechnet. Dieser Gegenstandswert ermittelt sich z. B. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) aus dem höheren Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt. Für jeden Gegenstandswert gibt die StBVV einen Gebührenrahmen vor, der je nach Schwierigkeit und Aufwand der Tätigkeit im unteren, mittleren oder oberen Bereich liegt.

Der zeitliche Aufwand und die Schwierigkeit der jeweiligen Tätigkeit beeinflussen also maßgeblich die Höhe der Vergütung. Hinsichtlich des Zeitaufwands können Sie das Honorar durch entsprechende Vorarbeiten beeinflussen: Werden Belege unsortiert im »Schuhkarton« abgegeben, ist unser Aufwand natürlich höher, als wenn Sie Belege sortieren und ggf. sogar Aufstellungen oder Übersichten beifügen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung kann unter Pfeilhttp://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/BJNR014420981.html eingesehen werden.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir gerne zur Verfügung.
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